Makler dürfen keine Eintrittsgebühren, Vertrags-, Service-, Verwaltungs-, Schreibgebühren oder sonstige Gebühren für die Vermittlung von Mietwohnräumen erheben. Dies verstößt gegen das Wohnraumvermittlungsgesetz. Die Ausrede, dass der Immobilienvermittler nicht als Makler aufgetreten sei, sondern als Dienstleister, verfängt nicht, Landgericht Stuttgart (Urt. v. 15.06.2016, Az. 38 O 73/15 Kfh und 38 O 10/16 Kfh).. .