· 

Dieselverbot in Deutschland

Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat das Land Baden-Württemberg zur Fortschreibung des Luftreinhalteplans/Teilplan Stuttgart mit der Maßgabe verpflichtet, dass dieser die erforderlichen Maßnahmen zur schnellstmöglichen Einhaltung des über ein Kalenderjahr gemittelten Immissionsgrenzwertes für Stickstoffdioxid (NO2) in Höhe von u.a. 40 ug/m3 in der Umweltzone Stuttgart enthält. Dies bedeutet das Verbot von Dieselfahrzeugen unterhalb der EURO Norm 6/VI in Städten. Das Verwaltungsgericht bekräftigt, dass es derzeit keine anderen gleichwertigen Maßnahmen zur Luftreinhaltung gibt. Mithin scheiden u.a. Hard- oder Software Nachrüstungen, City Maut oder Parkgebührenerhöhungen aus. Nach der Straßenverkehrsordnung ist die Blaue Plakette möglich. Die Ermessensabwägungen "Der Käufer eines Kraftfahrzeuges erwirbt mit diesem Kauf weder ein geschütztes Vertrauen, geschweige denn ein Recht, mit diesem Kraftfahrzeug überall hinfahren zu dürfen" und "Der Schutz der Rechtsgüter Leben und Gesundheit der von den Emissionen Betroffenen ist höher zu gewichten als die von dem Verkehrsverbot betroffenen Rechtsgüter der Fahrzeugführer (Eigentum und allgemeine Handlungsfreiheit" hält das Gericht für zutreffend. Dieses Urteil hat bei Rechtskraft erhebliche Bedeutung auf die Anwendung der bundesgesetzlichen Vorschriften des Luftreinhaltegesetzes (§ 47 BImSchG) und somit für das gesamte Bundesgebiet und zwar zum 01.01.2018. Die Sprungrevision zum  Bundesverwaltungsgericht ist zugelassen worden, Urteil vom 26.07.2017 - 13 K 5412/15

 

Kommentar schreiben

Kommentare: 0