Eltern haben keinen Anspruch auf Anbau einer Rampe für den Kinderwagen an der Hauseingangstür
Miteigentümer müssen barrierefreien Zugang nicht genehmigen und dulden
Das Interesse der Miteigentümer an einem leichten und gefährdungsfreien Zugang zu dem Haus überwiegt in der Regel das Interesse von Eltern an einer Rampe für den Kinderwagen. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts München hervor, AG München, 481 C 21932/12 WEG